BFH vom 23.02.1995
III B 134/94

Eingang einer abgeschriebenen Forderung nach Betriebsaufgabe

BFH, vom 23.02.1995 - Aktenzeichen III B 134/94

DRsp Nr. 1997/8420

Eingang einer abgeschriebenen Forderung nach Betriebsaufgabe

1. Eine ungewisse Forderung kann wegen der mit ihrer betrieblichen Entstehung zusammenhängenden Risiken und Chancen, die sich im betrieblichen Bereich auswirken müssen, weder durch eine Entnahme noch im Rahmen einer Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt werden. 2. Der Zahlungseingang bei einer abgeschriebenen Forderung nach Betriebsaufgabe stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar und führt deshalb zu einer Erhöhung des Aufgabegewinns.

Für die Praxis:

Das Urteil entspricht den Beschlüssen des Großen Senats des BFH vom 19.7.1993 (BStBl II, 894 und 897).