FG Hamburg - Urteil vom 13.08.2002
IV 312/99
Normen:
EGV 2913/92 Art. 203 ; EGV 2913/92 Art. 204 ;

Eingangsabgaben bei Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung

FG Hamburg, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen IV 312/99

DRsp Nr. 2002/18041

Eingangsabgaben bei Entziehung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung

Eine Zollschuld entsteht, wenn eine Ware im Anschluss an die vorübergehende Verwahrung entgegen der Versandanmeldung versehentlich nicht mitbefördert wird.

Normenkette:

EGV 2913/92 Art. 203 ; EGV 2913/92 Art. 204 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin wegen Entziehens von Waren aus der zollamtlichen Überwachung Eingangsabgaben schuldet.

Der Klägerin war mit Bescheid vom 12.08.1986 die Bewilligung als zugelassener Versender erteilt worden (Gerichtsakte - GA - B. 52ff). Zudem war ihr mit Bescheid vom 22.07.1997 die Zulassung zur Teilnahme am DV-Verfahren ALFA - Verfahrensteil Warenerfassung - erteilt worden. Hierbei wird die Abgabe der summarischen Anmeldung und deren Registrierung durch die Übermittlung der Gestellungsdaten durch den Teilnehmer ersetzt (Sachakte - SA - Bl. 75).

Der Beklagte (vormals: Hauptzollamt Hamburg-...) hatte der Klägerin Waren, u.a. Flugzeugersatzteile, zur vorübergehenden Verwahrung überlassen. Die Klägerin bediente sich dabei eines am Flughafen Hamburg zur Benutzung auch durch andere Firmen durch einen zentralen Lagerhalter geführten Verwahrungslagers.