FG München - Urteil vom 07.05.2003
1 K 3079/01
Normen:
EStG (1996) § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchstabe a, b, Abs. 4 Satz 1 § 10d ;

Eingeschränkte Abzugsmöglichkeit von GmbH-Auflösungsverlusten; Einkommensteuer 1994

FG München, Urteil vom 07.05.2003 - Aktenzeichen 1 K 3079/01

DRsp Nr. 2004/2683

Eingeschränkte Abzugsmöglichkeit von GmbH-Auflösungsverlusten; Einkommensteuer 1994

1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger entgeltlich GmbH-Anteile, die von ihm privat gehalten werden, und wird ca. 3 Jahre später (1996) über das Vermögen der GmbH die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt und abgelehnt, kann er die dadurch entstandenen Verluste steuerlich nicht in Abzug bringen. 2. Ist ein der GmbH für den Zukauf von Wirtschaftsgütern gewährtes Darlehen nicht als Finanzplandarlehen zu beurteilen, ist es nicht den Anschaffungskosten der Beteiligung zuzurechnen. 3. Zahlt der Anteilseigner wegen vorzeitiger Rückführung dieses Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank, ist dieser Vorgang ebenfalls dem nicht steuerbaren Vermögensbereich zuzuordnen und der Aufwand damit nicht abziehbar.

Normenkette:

EStG (1996) § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchstabe a, b, Abs. 4 Satz 1 § 10d ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist der Verlustrücktrag im Zusammenhang mit Verlusten gem. § 17 EStG.

Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Von Beruf ist der Kl Dipl.-Ingenieur, die Klägerin (Klin) Dipl.-Kaufmann.