OLG München - Beschluss vom 27.06.2019
7 W 742/19
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 5347/19

Eingeschränkte Prozesskostenhilfegewährung an parteifähige VereinigungenVon der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung parteifähiger VereinigungenVerfolgung ihrer Ziele aus eigener Kraft

OLG München, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 7 W 742/19

DRsp Nr. 2019/10380

Eingeschränkte Prozesskostenhilfegewährung an parteifähige Vereinigungen Von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung parteifähiger Vereinigungen Verfolgung ihrer Ziele aus eigener Kraft

1. Prozesskostenhilfegewährung an parteifähige Vereinigungen wird durch § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Einklang mit der Verfassung an das spezielle Erfordernis geknüpft, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. 2. Rechtsfähige Vereinigungen haben nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 02.05.2019, Az: 41 O 5347/19, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine Publikums KG, die mit Liquidationsbeschluss vom 30.01.2017 aufgelöst wurde und sich in Liquidation befindet. Zum Liquidator wurde die R. AIF Verwahrstelle GmbH bestellt. An der Antragstellerin haben sich über 400 Kleinanleger beteiligt.

Die Antragsgegnerin ist der Antragstellerin beigetreten. Die Beteiligungssumme in Höhe von 18.000,00 € sollte von der Antragsgegnerin in Raten erbracht werden. Bislang zahlte die Antragsgegnerin insgesamt 4.550,00 € an die Antragstellerin.