FG Niedersachsen - Urteil vom 16.08.2013
2 K 172/12
Normen:
AO § 163; EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 6 Abs. 3; EStG § 52 Abs. 11;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 1281

Eingeschränkter betrieblicher Schuldzinsenabzug; Betriebsfortführung in Zusammenhang mit Zwangseinlage

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.08.2013 - Aktenzeichen 2 K 172/12

DRsp Nr. 2013/22142

Eingeschränkter betrieblicher Schuldzinsenabzug; Betriebsfortführung in Zusammenhang mit Zwangseinlage

Eine Buchwertfortführung i. S. von § 6 Abs. 3 EStG kann auch bei Zurückbehaltung vormals wesentlicher Betriebsgrundlagen vorliegen. Zum Begriff der Entnahmen i. S. von § 4 Abs. 4a EStG. Es ist angesichts des Zwecks des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu beanstanden, wenn eine Überentnahme dadurch entsteht, dass eine Zwangseinlage, die aufgrund der zeitlichen Anwendungsregelung nicht zu berücksichtigen ist, später durch eine entsprechende Entnahme unter Geltung des § 4 Abs. 4a EStG rückgängig gemacht wird. Ausnahmsweise kann eine Billigkeitsregelung i. S. von § 163 AO in Betracht kommen, wenn die Zwangseinlage innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach Inkrafttreten des § 4 Abs. 4a EStG wieder rückgängig gemacht wird

Normenkette:

AO § 163; EStG § 4 Abs. 4a; EStG § 6 Abs. 3; EStG § 52 Abs. 11;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Verlustfeststellung bzw. im Rahmen einer abweichenden Feststellung der Verluste aus Billigkeitsgründen um nichtabziehbare Schuldzinsen.