Zu entscheiden ist, ob den Einkünften des Klägers (Kl.) aus Land- und Forstwirtschaft Zinsen nach § 4 Abs. 4 a () - in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung - wegen Überentnahmen zuzurechnen sind und ob bei der Entnahme im Sinne der genannten Regelung auch der Wert der steuerfreien Wohnhausentnahme aus dem landwirtschaftlichen Vermögen in das Privatvermögen des Kl. zum 31.12.1998 zu berücksichtigen ist (§ Abs. Satz 6 und 7 in der für den Veranlagungszeitraum 1998 geltenden Fassung).
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