BFH - Urteil vom 19.10.2006
III R 29/06
Normen:
EStG § 25 § 26 § 26b ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 663
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1512/02

Eingetragene Lebenspartner - kein Splitting

BFH, Urteil vom 19.10.2006 - Aktenzeichen III R 29/06

DRsp Nr. 2007/2856

Eingetragene Lebenspartner - kein Splitting

1. Für eingetragene Lebenspartner besteht kein Anspruch auf Zusammenveranlagung, weil der Gesetzgeber dieses Verfahren nach §§ 26, 26b EStG ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt hat (Anschluss an BFH-Urt. v. 20.7.2006 III R 8/04, BFH/NV 2006, 1996).2. Auf eingetragene Lebenspartner ist die Regelung des § 26 Abs. 1 EStG nicht analog anzuwenden; der Ausschluss von eingetragene Lebenspartnern von der Anwendung des Splittingtarifs ist nicht verfassungswidrig und verstößt auch nicht gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen.

Normenkette:

EStG § 25 § 26 § 26b ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebt seit dem ... 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Beigeladenen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I 2001, 266).

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2001 als ... Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung für 2001 beantragte er den Abzug von Unterhaltsleistungen an den Beigeladenen in Höhe von 27 000 DM als Sonderausgaben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die geltend gemachten Unterhaltsleistungen in dem Einkommensteuerbescheid für 2001 nicht.