FG Nürnberg - Urteil vom 04.04.2019
5 K 235/17

Eingliederung; Bescheid; Ermessensentscheidung; Haftung; Anspruch; Gesellschafter; Einspruch; Haftungsbescheid; Unternehmen; Zahlung; Voraussetzungen; Gesellschaftsvertrag; Ermessen; Klage; Umsatzsteuerliche Organschaft; wirtschaftliche Eingliederung

FG Nürnberg, Urteil vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 5 K 235/17

DRsp Nr. 2019/9746

Eingliederung; Bescheid; Ermessensentscheidung; Haftung; Anspruch; Gesellschafter; Einspruch; Haftungsbescheid; Unternehmen; Zahlung; Voraussetzungen; Gesellschaftsvertrag; Ermessen; Klage; Umsatzsteuerliche Organschaft; wirtschaftliche Eingliederung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte die Klägerin zu Recht nach § 73 AO als Organgesellschaft für Steuerschulden des Organträgers A in Anspruch genommen hat.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die mit dem notariellen Vertrag vom 19.12.2013 gegründet wurde mit dem Zweck der Verwaltung von Immobilien. Ihre Betriebsstätte befand sich zunächst in 2, ab 01.01.2015 in 1, Str. 1. Ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war A, der laut Eintrag im Handelsregister vom 20.07.2016 als Geschäftsführer ausgeschieden ist. A betrieb seit März 2009 in 2 einen Gewerbebetrieb für Hausverwaltungen und Hausmeisterdienstleistungen, dessen Sitz er zum 01.12.2014 nach 1, Str. 1 ummeldete. A blieb dem Beklagten Umsatzsteuern für 2014 und Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate August bis Dezember 2015 sowie für Januar bis März 2016 mit Fälligkeiten von 30.10.2015 bis 07.07.2016 insgesamt in Höhe von 27.279 € schuldig; Beitreibungsversuche in sein Vermögen blieben ohne Erfolg.