OLG Köln - Urteil vom 18.04.2019
15 U 204/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 1023
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 200/17
LG Köln, vom 10.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 200/17

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichung von Tonbandmitschnitten einer Aufsichtsratssitzung einer Aktiengesellschaft

OLG Köln, Urteil vom 18.04.2019 - Aktenzeichen 15 U 204/18

DRsp Nr. 2019/8705

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichung von Tonbandmitschnitten einer Aufsichtsratssitzung einer Aktiengesellschaft

Zwar stellt die Veröffentlichung von Tonbandmitschnitten einer Aufsichtsratssitzung einer Aktiengesellschaft grundsätzlich einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Jedoch kann bei nicht allzu hoher Eingriffstiefe der Veröffentlichung der Inhalte das Interesse an einer Berichterstattung überwiegen.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.10.2017 (28 O 200/17) abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 10.07.2017 (28 O 200/17) unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufgehoben.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Gründe

I.