I. Auf Antrag der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) hatte die seinerzeit zuständige Bundesfinanzdirektion eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für Schmelzmagnesiachrom erteilt.
Schmelzmagnesiachrom wird hergestellt, indem geschmolzenes oder kaustisch gebranntes Magnesit und Chromit in einem bestimmten Verhältnis gemischt und in einem Lichtbogen geschmolzen werden. Das Produkt erstarrt in harten Brocken zementgrauer Färbung mit einem Durchmesser von ca. 1 bis 5 cm. Das Erzeugnis wird zur Herstellung feuerfester Steine verwendet.
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