BFH - Beschluss vom 13.02.2014
VII B 122/13
Normen:
KNPos. 6815;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1108
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 42/12

Eingruppierung von Schmelzmagnesiachrom in die Position 6815 der KN

BFH, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen VII B 122/13

DRsp Nr. 2014/8148

Eingruppierung von Schmelzmagnesiachrom in die Position 6815 der KN

1. NV: Schmelzmagnesiachrom ist eine Ware im Sinne der Position 6815 KN (Waren aus mineralischen Stoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen). Unter dem Begriff "Waren" sind nicht nur Fertigerzeugnisse zu verstehen. 2. NV: Die Aufführung eines Erzeugnisses unter einer Code-Nummer in der Zollaussetzungsverordnung (EU) Nr. 1344/2011 ist keine verbindliche Einreihungsregelung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

Normenkette:

KNPos. 6815;

Gründe

I. Auf Antrag der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) hatte die seinerzeit zuständige Bundesfinanzdirektion eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für Schmelzmagnesiachrom erteilt.

Schmelzmagnesiachrom wird hergestellt, indem geschmolzenes oder kaustisch gebranntes Magnesit und Chromit in einem bestimmten Verhältnis gemischt und in einem Lichtbogen geschmolzen werden. Das Produkt erstarrt in harten Brocken zementgrauer Färbung mit einem Durchmesser von ca. 1 bis 5 cm. Das Erzeugnis wird zur Herstellung feuerfester Steine verwendet.