BFH - Beschluss vom 03.05.2023
II B 27/22
Normen:
GrEStG § 6a S. 1; GrEStG § 6a S. 3; GrEStG § 6a S. 4; UmwG 1995 § 1 Abs. 1 Nr. 2; UmwG 1995 § 123 Abs. 3 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1241/21

Einhalten der fünfjährigen Vorbehaltensfrist bei der Ausgliederung zur Aufnahme durch Übertragung eines Teils oder von Teilen jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger)

BFH, Beschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen II B 27/22

DRsp Nr. 2024/7200

Einhalten der fünfjährigen Vorbehaltensfrist bei der Ausgliederung zur Aufnahme durch Übertragung eines Teils oder von Teilen jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger)

NV: Bei der Ausgliederung zur Aufnahme durch Übertragung eines Teils oder von Teilen jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes muss die fünfjährige Vorbehaltensfrist im Sinne des § 6a Satz 4 des Grunderwerbsteuergesetzes eingehalten werden. Anders als bei der Ausgliederung zur Neugründung entsteht die ausgegliederte Gesellschaft nicht durch die Umwandlung neu, sondern bestand bereits vor der Umwandlung. Die Einhaltung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist wäre faktisch möglich gewesen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 03.03.2022 - 4 K 1241/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 6a S. 1; GrEStG § 6a S. 3; GrEStG § 6a S. 4; UmwG 1995 § 1 Abs. 1 Nr. 2; UmwG 1995 § 123 Abs. 3 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.