Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt, die ihr als Vorauszahlung gewährt worden war.
Mit Ausfuhranmeldung vom 7.11.2000 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A - Zollamt B - insgesamt 32 lebende Rinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 1010 9120 zur Ausfuhr nach Ägypten an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattung im Wege der Vorauszahlung, was ihr das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 18.12.2000 in Höhe von DM 17.840,69 antragsgemäß gewährte.
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