FG Schleswig-Holstein, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 217/09
Einhaltung der Grenzen des gesetzlich eingeräumten Ermessens durch das Finanzgerichts im Einspruchsverfahren
BFH, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen VIII B 51/10
DRsp Nr. 2011/5591
Einhaltung der Grenzen des gesetzlich eingeräumten Ermessens durch das Finanzgerichts im Einspruchsverfahren
1. NV: Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann noch im NZB-Verfahren geltend gemacht werden, wenn die Hauptsachenerledigung durch Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes erst nach dem abweisenden FG-Urteil eintritt.2. NV: Die gemäß § 195 Satz 2 AO beauftragte Behörde hat über den Einspruch gegen eine von ihr erlassene Prüfungsanordnung zu entscheiden; dabei ist es eine Frage des Informationsstandes im Einzelfall, ob es hierbei noch einer klärenden Rücksprache mit dem beauftragenden Finanzamt bedarf.3. NV: Die Befugnis zur Beauftragung eines anderen Finanzamts mit der Außenprüfung wird nicht durch Vorschriften zum Datenschutz eingeschränkt und verstößt auch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
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