Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die in § 2 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2005 normierte Investitionsfrist eingehalten ist.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Herstellung, die Montage, der Handel und der Vertreib von Einzelteilen und Baugruppen des Maschinenbaus und anderen Leistungen des Maschinenbaus. Im Streitzeitraum wurde die Gesellschaft vertreten durch die Geschäftsführer P. und H., die beide zwischenzeitlich ausgeschieden sind. Zur Geschäftsführerin bestellt ist nunmehr Frau B.
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