Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat keinen Erfolg.
Nach § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 578, 579 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird das Verfahren auf Nichtigkeitsklage bzw. im Fall eines verfahrensabschließenden Beschlusses auf Nichtigkeitsantrag wieder aufgenommen, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586, unter II.2. der Gründe).
a)
Die Regelung des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO stimmt mit dem absoluten Revisionsgrund des § 119 Nr. 1 FGO überein (BFH-Beschluss vom 18. Juni 2008 I S 13/07 (PKH), [...], unter II.1.a der Gründe). Verletzt ein Gericht willkürlich seine Vorlagepflicht an ein anderes Gericht, so war das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt (BFH-Beschluss vom 11. November 1996 VIII B 57/96, BFH/NV 1997, 419, unter 2.c der Gründe, zu § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F.; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 119 FGO Rz 112 f.).
b)
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