Streitig ist, ob lärmschutzbedingte Einhausungen von Betriebsvorrichtungen als Gebäude zu bewerten sind.
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Zementwerkes ... Aufgrund baulicher Maßnahmen und Flächenänderungen wurde auf den 1.1.1995 eine Wertfortschreibung durchgeführt. Der Einheitswertbescheid auf den 1.1.1995 wurde am 6.5.1997 mit einfachem Brief zur Post gegeben.
Im Erläuterungstext zum Bescheid wurde der Abgrenzungserlass vom 31.3.1967 angeführt, wonach Gebäude keine Betriebsvorrichtungen sind (Abschn. A Nr. 2 Abs. 1); ebenso wurde erläutert, dass die Gebäudeeigenschaft nicht dadurch berührt wird, dass Einwirkungen, die durch den Betrieb hervorgerufen werden, auf Dauer bei den in den Gebäuden Beschäftigten zu gesundheitlichen Schäden führen können (Abschn. B Nr. 6 Abs. 2).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein (Schreiben vom 15.5. und 22.7.1997, Bl. 476, 477 f FA-Akte) wegen des Ansatzes beim Grund und Boden und der Bewertung der lärmbehafteten Baulichkeiten. Bezüglich des Ansatzes des Grund und Bodens wurde ein Teilabhilfebescheid erlassen (Bl. 499-503 der Einheitswertakte).
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