BFH - Beschluss vom 07.06.2006
II B 129/05
Normen:
AO § 171 Abs. 10 § 180 Abs. 1 Nr. 2 litt. a, Nr. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IV 335/2004

Einheitliche und gesonderte Feststellung bei doppelstöckigen Gesellschaften

BFH, Beschluss vom 07.06.2006 - Aktenzeichen II B 129/05

DRsp Nr. 2006/20172

Einheitliche und gesonderte Feststellung bei doppelstöckigen Gesellschaften

1. Die Rechtsfrage, ob bei einer doppelstöckigen PersG ein zweistufiges Feststellungsverfahren durchzuführen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil der BFH bereits entschieden hat, dass die im Feststellungsverfahren für die Untergesellschaft festgestellten Besteuerungsgrundlagen der Obergesellschaft - nicht aber unmittelbar deren Gesellschafter - zuzurechnen sind.2. Ein Bescheid, der nach Ablauf der Festsetzungsfrist bekannt gegeben wird, ist zwar rechtswidrig, jedoch nicht nichtig und daher wirksam.3. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Feststellungsbescheids gewahrt sind, wenn die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Wertanteile lediglich in einem Vom-Hundert-Satz des Gesamtwerts angegeben sind. Denn der BFH hat bereits entschieden, dass den Bestimmtheitsanforderungen genüge getan ist, wenn im Feststellungsbescheid der Gesamtbetrag und der Verteilungsschlüssel genannt werden.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 10 § 180 Abs. 1 Nr. 2 litt. a, Nr. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.