FG Thüringen - Urteil vom 14.08.2001
IV 999/00
Normen:
AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG (1990) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 475
EFG 2003, 369

Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus einem Gebäude, das nur teilweise zur gemeinschaftlichen Einkunftserzielung durch Fremdvermietung genutzt wird; Einheitl. und ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994

FG Thüringen, Urteil vom 14.08.2001 - Aktenzeichen IV 999/00

DRsp Nr. 2003/772

Einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus einem Gebäude, das nur teilweise zur gemeinschaftlichen Einkunftserzielung durch Fremdvermietung genutzt wird; Einheitl. und ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994

1. Nutzt ein Miteigentümer eine Wohnung des ansonsten fremdvermieteten Mehrfamilienhauses zu eigenen Wohnzwecken, so kann diese Nutzung nicht dazu führen, dass die Einkünfte hinsichtlich dieser Wohnung wegen der Eigennutzung insgesamt mit 0 ermittelt und diesem Miteigentümer allein zugerechnet werden. Vielmehr stellt sich die Nutzung für den anderen Miteigentümer als Fremdnutzung dar, so dass im Falle der entgeltlichen Überlassung der auf ihn entfallende Anteil der Einkünfte durch Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungskosten zu ermitteln ist. 2. Dem Finanzamt steht in einem solchen Fall (Leitsatz 1) ein Wahlrecht zu, entweder die Einkünfte für das ganze Gebäude einheitlich und gesondert festzustellen, oder aber die Feststellung auf den Gebäudeteil zu begrenzen, der von den Miteigentümern gemeinschaftlich zur Einkunftserzielung durch Fremdvermietung genutzt wird.

Normenkette:

AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG (1990) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: