BFH - Urteil vom 30.07.2019
VIII R 22/16
Normen:
AO § 182; InvStG 2004 § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 3 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g, § 15 Abs. 1 Satz 3;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 334
BB 2019, 3056
BFH/NV 2019, 1433
BStBl II 2020, 82
DStRE 2019, 1361
DStZ 2019, 817
FR 2019, 1054
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2299/13

Einheitliche und gesonderte Feststellung der Erträge eines Investmentsondervermögens

BFH, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen VIII R 22/16

DRsp Nr. 2019/14230

Einheitliche und gesonderte Feststellung der Erträge eines Investmentsondervermögens

1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 sind die AfA– und AfS-Beträge eines Geschäftsjahres gesondert (und ggf. einheitlich) festzustellen, die bei der Ertragsermittlung auf der Ebene des Investmentsondervermögens gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG als Werbungskosten abgezogen wurden. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Höhe diese Beträge mit positiven Mieterträgen des Geschäftsjahres verrechnet worden sind und in welcher Höhe sie als sog. Liquiditätsüberhang ausgeschüttet werden. 2. Die Höhe der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g InvStG 2004 festgestellten AfA–/AfS-Beträge dient informatorischen Zwecken. Sie entfaltet keine unmittelbare verfahrensrechtliche Bindungswirkung gemäß § 182 Abs. 1 AO für die Höhe eines passiven steuerlichen Ausgleichspostens, den ein bilanzierender betrieblicher Anleger für einen AfA–/AfS bedingten Liquiditätsüberhang entsprechend Rz 16b des BMF-Schreibens vom 18.08.2009 in BStBl I 2009, 931 bilden kann.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21.06.2016 – 4 K 2299/13 aufgehoben.