I. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 26. März 1997 erwarb der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) von einer KG, an der er zu 50 v.H. beteiligt war, mehrere Miteigentumsanteile an einem bebauten Grundstück, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung zum Gesamtkaufpreis von 268 963 DM. Am 10. April 1997 schloss er mit der KG einen Generalunternehmervertrag, der für einen Festpreis von 1 056 975 DM die Modernisierung und Sanierung der Wohnungen zum Gegenstand hatte. Dazu waren lt. der dem Generalunternehmervertrag anliegenden Baubeschreibung u.a. auch Arbeiten an den Fassaden, dem Dach, der Heizungsanlage, dem Treppenhaus sowie den Kelleraußenwänden (Freilegung und Beschichtung gegen Erdfeuchte) erforderlich.
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