BFH - Beschluss vom 23.02.2005
II B 25/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 205, 1140
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 18/03

Einheitlicher Erwerbsgegenstand - getrennte Verträge

BFH, Beschluss vom 23.02.2005 - Aktenzeichen II B 25/04

DRsp Nr. 2005/5952

Einheitlicher Erwerbsgegenstand - getrennte Verträge

Die BFH-Rspr. zum einheitlichen Erwerbsgegenstand eines Grundstücks mit Gebäude trotz getrennter Verträge über Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung betrifft auch den Erwerb bereits bebauter Grundstücke, bei denen es lediglich um die Modernisierung, Sanierung und/oder den Ausbau des vorhandenen Gebäudes geht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 26. März 1997 erwarb der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) von einer KG, an der er zu 50 v.H. beteiligt war, mehrere Miteigentumsanteile an einem bebauten Grundstück, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung zum Gesamtkaufpreis von 268 963 DM. Am 10. April 1997 schloss er mit der KG einen Generalunternehmervertrag, der für einen Festpreis von 1 056 975 DM die Modernisierung und Sanierung der Wohnungen zum Gegenstand hatte. Dazu waren lt. der dem Generalunternehmervertrag anliegenden Baubeschreibung u.a. auch Arbeiten an den Fassaden, dem Dach, der Heizungsanlage, dem Treppenhaus sowie den Kelleraußenwänden (Freilegung und Beschichtung gegen Erdfeuchte) erforderlich.