FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.09.2010
5 K 5356/08
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 1; GrEStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2012, 243

Einheitlicher Gunderwerbsteuervorgang auch bei wesentlicher Modifizierung des erst 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenen Generalübernehmervertrags

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2010 - Aktenzeichen 5 K 5356/08

DRsp Nr. 2011/5798

Einheitlicher Gunderwerbsteuervorgang auch bei wesentlicher Modifizierung des erst 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenen Generalübernehmervertrags

1. Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird im Grunderwerbsteuerrecht nicht nur durch eine rechtliche Bestandsverknüpfung von Grundstückskaufvertrag und Bauverträgen bestimmt, sondern auch durch den objektiv engen sachlichen Zusammenhang zwischen den betreffenden Verträgen, die insgesamt zu dem Erfolg führen, dass der Erwerber das Grundstück mit dem darauf stehenden Gebäude in saniertem Zustand erhält. 2. Einem engen sachlichen Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Bauvertrag, mit dem ein Grundstück in einen zukünftigen Zustand versetzt werden soll, steht nicht entgegen, dass dieser Bauvertrag erst nach dem Grundstückskaufvertrag geschlossen wird. Zu Annahme eines solchen Zusammenhangs reicht es aus, wenn dem Erwerber aufgrund einer konkreten zur Baureife gediehenen Vorplanung ein Gebäude zu einem bestimmten Sanierungszustand zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches Angebot annimmt. 3. Ohne Bedeutung ist, ob der Käufer sich für eine abweichende Bebauung hätte entscheiden können; mageblich ist dass sich der vorbereitete Geschehensablauf tatsächlich verwirklicht hat.