FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.05.2009
11 K 1422/05 B
Normen:
AO § 174 Abs. 4 S. 1; AO § 174 Abs. 4 S. 4; AO § 174 Abs. 3 S. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8; GrEStG § 9;
Fundstellen:
EFG 2009, 1706

Einheitlicher Lebenssachverhalt i. S. v. § 174 Abs. 4 AO bei Erwerb eines Gesamterbbaurechts an zwei Nachbargrundstücken von zwei Grundstückseigentümern

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 11 K 1422/05 B

DRsp Nr. 2009/22892

Einheitlicher Lebenssachverhalt i. S. v. § 174 Abs. 4 AO bei Erwerb eines Gesamterbbaurechts an zwei Nachbargrundstücken von zwei Grundstückseigentümern

Wurde an zwei im Eigentum unterschiedlicher Eigentümer stehenden und zur einheitlichen Bebauung bestimmten Nachbargrundstücken A und B ein Gesamterbbaurecht zugunsten der Klägerin bestellt, wurden die Erwerbsvorgänge gegenüber der Klägerin in getrennten Bescheiden der Grunderwerbsteuer unterworfen und wurde in dem Klageverfahren gegen den Grunderwerbsteuerbescheid für das Grundstück A rechtskräftig festgestellt, dass nicht nur wie vom Finanzamt angenommen ein das Grundstück A betreffendes, sondern auch ein das Grundstück B betreffendes einheitliches Vertragswerk vorlag und deswegen anders als vom Finanzamt angenommen die wegen des einheitlichen Vertragswerks zu besteuernden Baukosten nicht ausschließlich dem Erwerbsvorgang "Grundstück A", sondern anteilig auch dem Erwerbsvorgang "Grundstück B" zuzuordnen sind, so liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, der das Finanzamt gegenüber der Klägerin nach § 174 Abs. 4 AO zu einer Änderung des bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids für den "Erwerbsvorgang B" (und ggf. zur nachträglichen und zusätzlichen Besteuerung der anteiligen Baukosten infolge eines einheitlichen Vertragswerks) berechtigt.