FG Münster - Urteil vom 21.02.2003
11 K 1158/01 L
Normen:
EStG § 38 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1037

Einheitliches Beschäftigungsverhältnis

FG Münster, Urteil vom 21.02.2003 - Aktenzeichen 11 K 1158/01 L

DRsp Nr. 2003/14087

Einheitliches Beschäftigungsverhältnis

Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers innerhalb zweier verschiedener Betriebe desselben Inhabers sind nicht als einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen.

Normenkette:

EStG § 38 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob die Tätigkeit eines Arbeitnehmers innerhalb zweier verschiedener Betriebe eines Inhabers als einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu behandeln ist.

Die Klägerin (Klin.) erzielt aus einem Institut für Ausbildung in bildender Kunst und Kunsttherapie und Persönlichkeitsentwicklung Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Daneben erzielt sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Buchhandel und einem Handel mit Künstlerbedarf. Beide Betriebe befinden sich in verschiedenen Gebäudekomplexen auf dem Grundstück in C., M-Straße. Für die in dem Institut und in dem Buchhandel tätigen Arbeitnehmer wurden bei dem zuständigen Arbeitgeber-Finanzamt (FA) getrennte Lohnsteuer- (LSt-) Anmeldungen eingereicht.

In dem Institut war u.a. Frau L. X1. als Sekretärin beschäftigt. Der von ihr bezogene Arbeitslohn wurde auf der LSt-Karte vermerkt. Die darauf entfallende LSt wurde einbehalten und an das Finanzamt (FA) unter der das Institut als Arbeitgeber betreffenden Steuernummer abgeführt.