I. Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 2. September 1993 erwarb die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ein in A gelegenes, mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 500 000 DM. Verkäuferin des Grundstücks war die frühere B-GmbH. Alleiniger Gesellschafter der B-GmbH war C, Geschäftsführerin die Ehefrau des C. Die B-GmbH hatte bereits im Frühjahr 1993 eine Planung zur umfassenden Modernisierung des Objekts sowie für einen Dachgeschossausbau entwickelt.
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