BFH - Beschluß vom 08.08.2000
II B 122/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 208

Einheitliches Vertragswerk

BFH, Beschluß vom 08.08.2000 - Aktenzeichen II B 122/99

DRsp Nr. 2000/9776

Einheitliches Vertragswerk

1. Die Rechtsfrage, ob in Fällen eines "einheitlichen Vertragswerks" nur die Anschaffungskosten für das Grundstück oder auch die Herstellungskosten des noch zu errichtenden Gebäudes der GrESt unterliegen, ist nach der BFH-Entscheidung vom 27.10.1999 - II R 17/99 (BStBl II 2000, 34) erklärt. 2. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt daher nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 2. September 1993 erwarb die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ein in A gelegenes, mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 500 000 DM. Verkäuferin des Grundstücks war die frühere B-GmbH. Alleiniger Gesellschafter der B-GmbH war C, Geschäftsführerin die Ehefrau des C. Die B-GmbH hatte bereits im Frühjahr 1993 eine Planung zur umfassenden Modernisierung des Objekts sowie für einen Dachgeschossausbau entwickelt.