Einheitliches Vertragswerk; Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheides wegen erst nachträglich bekannt gewordenen Bestehens eines Baukonzepts im Erwerbszeitpunkt; Pflicht zur Anzeige eines Baukonzepts bzw. eines erst nachträglich schriftlich niedergelegten Bauvertrages; Grunderwerbsteuer
FG Thüringen, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen I 630/99
DRsp Nr. 2003/6697
Einheitliches Vertragswerk; Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheides wegen erst nachträglich bekannt gewordenen Bestehens eines Baukonzepts im Erwerbszeitpunkt; Pflicht zur Anzeige eines Baukonzepts bzw. eines erst nachträglich schriftlich niedergelegten Bauvertrages; Grunderwerbsteuer
1. Ein Grunderwerbsteuerbescheid kann nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1AO (1977) wegen dem nachträglichen Bekanntwerden der -eigentlich vom Grundstückserwerber dem FA mitzuteilenden- Tatsache, dass bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages ein Baukonzept mit Baupreis und damit ein einheitliches Vertragswerk vorlag, geändert werden. Etwaige Ermittlungsfehler des FA werden durch die Verletzung der nach § 19 Abs. 2 Nr. 1GrEStG bestehenden Anzeigepflicht ausgeglichen.2. Da nur solche Urkunden von der Anzeigepflicht des § 19GrEStG erfasst werden, die am Tag des Grundstückskaufvertrags vorlagen, verletzt der Grundstückserwerber nicht seine Anzeigepflicht sondern lediglich die aus § 90 Abs. 1 oder § 153AO (1977) herrührende allgemeine Pflicht zur Mitwirkung, wenn er einen nachträglich schriftlich niedergelegten Bauvertrag nicht vorlegt. Dieser kann jedoch einen erneuten Steuertatbestand und damit weitere Anzeigepflichten begründen.