FG München - Urteil vom 06.11.2002
4 K 1424/99
Normen:
GrEStG § 9 ;

einheitliches Vertragswerk bei der GrEStG

FG München, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 4 K 1424/99

DRsp Nr. 2003/2768

einheitliches Vertragswerk bei der GrEStG

Für die Einbeziehung der Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage bei der GrEStG kommt es nunmehr nicht mehr auf eine etwaige Bindung des Erwerbers hinsichtlich der Bebauung an, sondern ob neben dem Grundstück ihm auch ein bestimmtes Gebäude (hier Eigentumswohnung) zu einem im wesentlichen feststehenden Preis angeboten wurde und er letztlich dieses angebot angenommen hat.

Normenkette:

GrEStG § 9 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt) zu Recht Bauleistungen in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einbezogen hat.