FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.07.2009
11 V 11057/09
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Einheitliches Vertragswerk bei Verträgen mit mehreren personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich verbundenen Personen auf der Veräußererseite nur bei objektiver Erkennbarkeit dieser Verbindung für den Käufer des Grundstücks

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 11 V 11057/09

DRsp Nr. 2010/15441

Einheitliches Vertragswerk bei Verträgen mit mehreren personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich verbundenen Personen auf der Veräußererseite nur bei objektiver Erkennbarkeit dieser Verbindung für den Käufer des Grundstücks

Schließt der Käufer eines Grundstücks Verträge mit mehreren Personen, kann u.a. dann ein sog. einheitliches Vertragswerk vorliegen - und für die Grunderwerbsteuer das Grundstück in bebautem Zustand Erwerbsgegenstand sein - wenn die mehreren Vertragspartner personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind. Das setzt aber voraus, dass diese enge Verflechtung für den Erwerber des Grundstücks objektiv erkennbar ist.

Die Vollziehung der Bescheide vom 25.09.2006 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung im Verfahren 11 K 11019/09 ausgesetzt, soweit jeweils Grunderwerbsteuer von mehr als 2.625,- EUR festgesetzt worden ist.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

I.