FG München - Urteil vom 12.04.2000
4 K 1912/97
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1 ;

Einheitliches Vertragswerk beim Erwerb eines mit einer Sondereigentumseinheit zu verbindenden Grundstücksmiteigentümeranteil

FG München, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 4 K 1912/97

DRsp Nr. 2001/2121

Einheitliches Vertragswerk beim Erwerb eines mit einer Sondereigentumseinheit zu verbindenden Grundstücksmiteigentümeranteil

Beim Erwerb eines mit einer Sondereigentumseinheit zu verbindendem Grundstücksmiteigentumsanteil sind auch die Baukosten für die Sondereigentumseinheit in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob beim Erwerb eines mit einer Sondereigentumseinheit zu verbindenden Grundstücksmiteigentumsanteils auch die Baukosten für die Sondereigentumseinheit in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.