FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.07.2002
2 K 359/99
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Einheitliches Vertragswerk; Grunderwerbsteuer [Widerruf der Aussetzung der Vollziehung]

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.07.2002 - Aktenzeichen 2 K 359/99

DRsp Nr. 2002/17175

Einheitliches Vertragswerk; Grunderwerbsteuer [Widerruf der Aussetzung der Vollziehung]

In die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind neben dem Kaufpreis für das unbebaute Grundstück auch die Gebäudeerrichtungskosten einzubeziehen, wenn ein objektiver sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauwerkvertrag anzunehmen ist, weil der Erwerber den von einer untereinander verbundenen Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablauf hinnimmt. Liegen bei Kaufvertragsabschluss bereits die Baupläne vor und wird der Bauwerkvertrag in der Folgezeit mit einem verbundenen Unternehmen abgeschlossen, ohne Angebote anderer Bauunternehmer einzuholen, besteht ein solcher objektiver Zusammenhang zwischen beiden Verträgen.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: