Einheitliches Vertragswerk; grundsätzliche Bedeutung
BFH, Beschluß vom 01.03.2000 - Aktenzeichen II B 152/99
DRsp Nr. 2000/5675
Einheitliches Vertragswerk; grundsätzliche Bedeutung
Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die BFH-Rspr. geklärt, dass neben dem eigentlichen Grundstückskaufpreis auch die Kosten für die Gebäudeerrichtung zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage gerechnet werden dürfen (Anschluss an BFH-Urt. v. 27.10.1999 - II R 17/99, BStBl II 2000, 34).