FG München - Urteil vom 20.02.2013
4 K 4012/10
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; AVBWasserV § 9 Abs. 1 S. 1; BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 11

Einheitliches Vertragswerk im Grunderwerbsteuerrecht Erschließungskosten als Gegenleistung

FG München, Urteil vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 4 K 4012/10

DRsp Nr. 2013/21602

Einheitliches Vertragswerk im Grunderwerbsteuerrecht Erschließungskosten als Gegenleistung

1. Für die Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands, wonach die Baukosten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, kommt es nicht darauf an, ob eine rechtliche Bindung des künftigen Bauherrn hinsichtlich der Bebauung im Zeitpunkt des Grundstückskaufs bestanden hat. 2. Die Baukosten sind wegen abgestimmten Verhaltens als Gegenleistung nach § 8 Nr. 1 GrEStG anzusehen, wenn das nach dem Grunderwerb mit der Bebauung beauftragte Unternehmen vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags einen Bauplan fertigt, den Bauantrag genehmigungsreif beim Bauamt einreicht, bei den Stadtwerken schriftlich und unter ausdrücklicher Nennung des Steuerpflichtigen als Anschlussnehmer einen Antrag auf Erstellung eines Hauswasseranschlusses stellt und der Kaufvertrag für den Fall der Ablehnung des Bauantrags einen Rücktrittsvorbehalt enthält sowie der Erwerb und die Bebauung der nachbarschaftlichen Doppelhaushälfte ebenso abläuft.