FG Köln - Urteil vom 10.03.2010
5 K 99/09
Normen:
GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1340

Einheitliches Vertragswerk zwischen Erbbaurechtsvertrag und Bauerrichtungsvertrag

FG Köln, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 5 K 99/09

DRsp Nr. 2010/11587

Einheitliches Vertragswerk zwischen Erbbaurechtsvertrag und Bauerrichtungsvertrag

1. Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs die Bestellung eines Erbbaurechts an einem Grundstück mit vom Veräußerer noch herzustellendem Gebäude, also ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück, so sind neben den vom Erbbauberechtigten zu zahlenden Erbbauzinsen auch dessen Aufwendungen für die Errichtung des Gebäudes Bestandteil der Gegenleistung i. S. des § 8 Abs. 1 GrEStG. 2. Ein solchermaßen einheitliches Vertragswerk liegt vor, wenn zwischen dem Erbbaurechtsvertrag und dem Bauerrichtungsvertrag ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, aufgrund dessen für alle am Projekt Beteiligten bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags aufgrund abgestimmten Verhaltens verbindlich feststeht, dass, wie und mit welchem Unternehmen das Grundstück, an dem der Erwerber das Erbbaurecht erwerben wird, bebaut werden wird.

Normenkette:

GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Festsetzung der Grunderwerbsteuer durch Bescheid vom 24.07.2006 zu Recht nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geändert werden durfte.