I. Vor dem Finanzgericht (FG) war streitig, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren (1990 bis 1992) eine journalistische Tätigkeit selbstständig ausgeübt hat und damit unternehmerisch tätig geworden ist und ob die Umsätze aus der Vermietung seiner in Dänemark liegenden Hochsee-Segelyacht steuerbar waren.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte für die Streitjahre für die journalistische Tätigkeit ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 13 035 DM (1990), 16 882 DM (1991) und 19 394 DM (1992) sowie für die Yacht-Vermietung ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 21 308 DM (1990), 23 364 DM (1991) und 24 299 DM (1992) Umsatzsteuer gegen den Kläger festgesetzt.
Das FG gelangte zu der Auffassung, dass nur die Umsätze des Klägers aus der Yacht-Vermietung steuerbar seien und setzte die Umsatzsteuer für die Streitjahre ausgehend von den genannten Bemessungsgrundlagen gegen den Kläger fest.
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