FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.04.2004
4 K 123/96
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; KSchG § 9 § 10 ;

Einheitlichkeit einer Entschädigung bei Zahlung einer Abfindung und von Schmerzensgeld wegen Rufschädigung; Einkommensteuer 1989 und 1990

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2004 - Aktenzeichen 4 K 123/96

DRsp Nr. 2004/18945

Einheitlichkeit einer Entschädigung bei Zahlung einer Abfindung und von Schmerzensgeld wegen Rufschädigung; Einkommensteuer 1989 und 1990

Ist auch das vom Arbeitgeber neben einer Abfindung in Folge eines Prozessvergleichs wegen Rufschädigung gezahlte Schmerzensgeld als Ersatz für entgehende Einnahmen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzusehen, kommt die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG der als einheitlich anzusehenden Entschädigung mangels zusammengeballten Zuflusses nicht in Betracht, wenn die Zahlungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen erfolgen.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a § 34 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; KSchG § 9 § 10 ;

Tatbestand:

Streitig ist nur noch die Anwendung des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 1990 geltenden Fassung auf eine im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Beendigung eines Dienstvertrags vereinbarten Entschädigung.