Streitig ist, ob der Kläger einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder zwei einzelne Betriebe unterhalten hat, für die jeweils gesonderte Feststellungen durchzuführen sind. Streitig ist ferner die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines erworbenen Firmenwertes.
Der Kläger betreibt seit 1996 das Bestattungsunternehmen "... (A)" in der X-Straße in Hamburg. Im Jahre 1999 erwarb er das Bestattungsnehmen "... (B)" in der Y-Straße hinzu. Seit 2002/2003 werden beide Bestattungsunternehmen unter der Geschäftsadresse in der X-Straße geführt. Ferner ist der Kläger als Komplementär an der C KG, Z-Straße beteiligt, die Leistungen für Bestattungsunternehmen erbringt. Seinen Wohnsitz hat der Kläger in Schleswig Holstein.
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