FG Niedersachsen - Urteil vom 22.07.2003
1 K 573/98
Normen:
AO § 171 Abs. 4, 10 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1591

Einheitsbewertung; Ablaufhemmung; Festsetzungsfrist; Außenprüfung; Vorbehalt der Nachprüfung; Anteilsbewertungsverfahren - Reichweite der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO bei Einheitsbewertung des Betriebsvermögens

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 573/98

DRsp Nr. 2003/13221

Einheitsbewertung; Ablaufhemmung; Festsetzungsfrist; Außenprüfung; Vorbehalt der Nachprüfung; Anteilsbewertungsverfahren - Reichweite der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO bei Einheitsbewertung des Betriebsvermögens

1. Die Hemmung der Festsetzungsfrist aufgrund einer Außenprüfung gem. § 171 Abs. 4 AO tritt beim Stpfl. nicht hinsichtlich derjenigen Besteuerungsgrundlagen ein, die gesondert festgestellt werden.2. Das gilt nicht, wenn der beim Stpfl. zu ändernde Bescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder wenn es um den Ansatz von Anteilen an nicht notierten Kapitalgesellschaften geht.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 4, 10 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob der Eintritt der Feststellungsverjährung aufgrund einer Außenprüfung bei der Klägerin gehemmt wurde.

Der Geschäftsbetrieb der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestand im wesentlichen in der Verpachtung einer Fabrikanlage an die E. GmbH (GmbH); außerdem hält sie die Beteiligung an der GmbH im Betriebsvermögen. Zwischen der Klägerin als Besitzunternehmen und der GmbH als Betriebsunternehmen liegt eine Betriebsaufspaltung vor.