Streitig ist die Frage, ob der Eintritt der Feststellungsverjährung aufgrund einer Außenprüfung bei der Klägerin gehemmt wurde.
Der Geschäftsbetrieb der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestand im wesentlichen in der Verpachtung einer Fabrikanlage an die E. GmbH (GmbH); außerdem hält sie die Beteiligung an der GmbH im Betriebsvermögen. Zwischen der Klägerin als Besitzunternehmen und der GmbH als Betriebsunternehmen liegt eine Betriebsaufspaltung vor.
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