FG Nürnberg - Urteil vom 30.09.2004
IV 18/03
Normen:
AO § 171 Abs. 3 ; AO § 171 Abs. 4 ; AO § 171 Abs. 10 S. 2 ; AO § 177 Abs. 1 ; AO § 181 Abs. 1 ; BewG § 19 Abs. 1 S. 2 ;

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens doppelstöckiger Personengesellschaften - Feststellungsverjährung

FG Nürnberg, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen IV 18/03

DRsp Nr. 2006/29748

Einheitsbewertung des Betriebsvermögens doppelstöckiger Personengesellschaften - Feststellungsverjährung

1. Die Ablaufhemmung wegen Einlegung eines Einspruchs nach § 171 Abs. 3 AO a.F. hinsichtlich der Beteiligung an Personengesellschaften wird nicht durch die Vorschrift des § 171 Abs. 10 AO ausgeschlossen oder eingeschränkt. Denn die einzelnen Hemmungstatbestände des § 171 AO stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander. Wird der Ablauf der Festsetzungsfrist bzw. Feststellungsfrist nach mehreren Tatbeständen des § 171 AO gehemmt, so sind Voraussetzungen, Umfang und Dauer der Hemmung für jeden Tatbestand gesondert zu prüfen.2. Darlehensforderungen und Zinsforderungen gegenüber der französischen bzw. italienischen Untergesellschaft sind in den Einheitswert zu erfassen, wenn es sich dabei um Wirtschaftsgüter einer inländischen KG handelt, die im Inland weiteres gewerbliches Betriebsvermögen hat.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3 ; AO § 171 Abs. 4 ; AO § 171 Abs. 10 S. 2 ; AO § 177 Abs. 1 ; AO § 181 Abs. 1 ; BewG § 19 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand: