Streitig ist neben der Wirksamkeit der angefochtenen Bescheide und der Einspruchsentscheidung vornehmlich, wieweit Anteile an Kapitalgesellschaften, Bescheide über die Feststellung und Zurechnung von Anteilen an Einheitswerten des Betriebsvermögens von Untergesellschaften sowie Darlehensforderungen an ausländische Gesellschaften im Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin berücksichtigt werden können.
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