FG Berlin - Beschluss vom 25.06.1998
2 B 2174/98
Normen:
BewG § 132 Abs. 1 ; BewG § 132 Abs. 2 ; BewG § 2 Abs. 1 ; BewG § 22 Abs. 4 ; BewG § 75 Abs. 1 Ziff. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; GrStG § 43 ;

Einheitsbewertung des Grundvermögens in den Neuen Bundesländern

FG Berlin, Beschluss vom 25.06.1998 - Aktenzeichen 2 B 2174/98

DRsp Nr. 2003/11689

Einheitsbewertung des Grundvermögens in den Neuen Bundesländern

Zur Durchführung von Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte des Grundvermögens aus 1935 bei Nutzungsänderung und Wegfall einer Grundsteuerbefreiung.

Normenkette:

BewG § 132 Abs. 1 ; BewG § 132 Abs. 2 ; BewG § 2 Abs. 1 ; BewG § 22 Abs. 4 ; BewG § 75 Abs. 1 Ziff. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; GrStG § 43 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin -Astin.- ist Eigentümerin des Grundstücks R-Straße mit aufstehendem Gebäude. Das 1982 fertiggestellte Gebäude enthält 66 Wohneinheiten (4.544,16 m2 Nutzfläche), von denen eine seit 1990 (101,67 m2) und eine weitere seit 1991 (70 m2) zu freiberuflichen Zwecken (Arztpraxen) vermietet sind. Die Steuerbefreiung nach § 43 Grundsteuergesetz - GrStG - endete mit Ablauf des 31. Dezember 1992.

Für 1991, 1992 und 1993 gab die Astin. Null DM Grundsteueranmeldungen ab; der Antragsgegner -Ag.- verfügte die völlige Steuerfreiheit für 1991 und 1992. Für 1993 errechnete er eine Grundsteuer i. H. von 15.132,05 DM nach Maßgabe der Ersatzbemessungsgrundlage des § 42 GrStG bei Ansatz der Gesamtnutzfläche, verfügte "... Die Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 AO) ..." und erließ am 2. Dezember 1993 eine entsprechende Abrechnung.