FG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.2005
11 K 3234/03 BG
Normen:
BewG § 92 Abs. 1 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ; AO § 184 Abs. 1 ; GrStG § 3 Abs. 1 ; BGB § 738 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 421
EFG 2005, 1248

Einheitsbewertung; Erbbaurecht; Wirtschaftliches Eigentum; Grundstückspächter; Ankaufsrecht; Grundsteuerbefreiung - Wirtschaftliches Eigentum bei einem Ankaufsberechtigten

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2005 - Aktenzeichen 11 K 3234/03 BG

DRsp Nr. 2005/10711

Einheitsbewertung; Erbbaurecht; Wirtschaftliches Eigentum; Grundstückspächter; Ankaufsrecht; Grundsteuerbefreiung - Wirtschaftliches Eigentum bei einem Ankaufsberechtigten

1. Ein bebautes Grundstück ist bei der Einheitsbewertung auch dann einer GbR als Inhaber des daran bestehenden Erbbaurechts und nicht dem Pächter als wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen, wenn dem Pächter ein erst später ausübbares Ankaufsrecht bzgl. der ihm bislang noch nicht zustehenden Gesellschaftsanteile (33%) eingeräumt worden ist und daher der Ertrag des Erbbaurechts zum Feststellungszeitpunkt teilweise einem weiteren Beteiligten zusteht. 2. Die Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG (gemeinnützige Verwendung) setzt bei einem Grundstück im Erbbaurecht dessen Zurechnung zu einem gemeinnützigen Rechtsträger voraus. Eine ausweitende Analogie auf Fälle der entgeltlichen Verpachtung an einen gemeinnützigen Rechtsträger ist mit dem Charakter der Objektsteuer nicht vereinbar.

Normenkette:

BewG § 92 Abs. 1 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 ; AO § 184 Abs. 1 ; GrStG § 3 Abs. 1 ; BGB § 738 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin als Inhaberin eines Erbbaurechts die wirtschaftliche Einheit "sonstiges bebautes Grundstück im Erbbaurecht" zuzurechnen ist und ob die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung gem. § Abs. Satz 1 Nr. Buchstabe b () vorliegen.