BFH - Urteil vom 21.02.2002
II R 18/00
Normen:
BewG § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1074
BFHE 198, 150
BStBl II 2002, 456
DB 2002, 1537
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Einheitsbewertung: Fehlerbeseitigende Wertfortschreibung

BFH, Urteil vom 21.02.2002 - Aktenzeichen II R 18/00

DRsp Nr. 2002/10040

Einheitsbewertung: Fehlerbeseitigende Wertfortschreibung

»Bei der fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung ist hinsichtlich der Wertgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG auch dann auf den Einheitswert vom letzten Feststellungszeitpunkt abzustellen, wenn dieser betragsmäßig zu Gunsten des Steuerpflichtigen fehlerhaft, nämlich zu niedrig, war und nur deshalb die Wertgrenze überschritten worden ist.«

Normenkette:

BewG § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks. Das Gebäude war in den Jahren 1969/1970 errichtet worden. Die in dem Haus befindlichen Wohnungen wurden als grundsteuerbegünstigt anerkannt. Der Einheitswert wurde erstmals auf den 1. Januar 1974 auf 67 100 DM festgestellt (Bescheid vom 23. August 1974).