Streitig ist die Frage, ob die Gebäude einer ehemaligen Hofstelle eine wirtschaftliche Einheit bilden und im Ertrags- oder im Sachwertverfahren zu bewerten sind.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks B. 2 in G. Dieses Grundstück liegt rund 2,5 km von der Ortslage G. entfernt in einer Wald- und Wiesengegend. Die Grundstücksfläche beträgt 10.527 qm. Unmittelbar angrenzend befindet sich der Bauernhof B. 1, ansonsten ist die Umgebung unbebaut.
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