Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens der Einheitsbewertung.
Die Kläger sind Eigentümer eines im Jahre 1994 errichteten Einfamilienhauses in der B.straße a in O., das sie selbst bewohnen. Mit Einheitswertbescheid auf den 01.01.1995 vom 21. Februar 1995 stellte der Beklagte für dieses Gebäude im Ertragswertverfahren den Einheitswert auf zunächst 79.800,- DM fest. Dabei wurde die Jahresrohmiete auf der Grundlage der Mietspiegelmiete für Gebäude der Ausstattungsgruppe V ermittelt. Wegen weiterer Details zur Gebäudeausstattung wird auf den Vorbogen zur Einheitsbewertung (Bl. 108 Einheitswertakte), den Vermerk des Bausachverständigen (Bl. 110 Einheitswertakte) und das Protokoll über die Augenscheinseinnahme (Bl. 19 Gerichtsakte) verwiesen. Auf den Einspruch der Kläger setzte der Beklagte den Einheitswert auf 78.600,- DM herab. Im Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen.
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