FG Düsseldorf - Urteil vom 14.08.2008
11 K 900/06 BG
Normen:
BewG § 9 Abs. 2; BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2; BewG § 85; BewRGr Abschn. 16 Abs. 7 Satz 7; Anl. 15 zu Abschn. 38;
Fundstellen:
EFG 2009, 161

Einheitsbewertung; Lebensmitteldiscountermarkt; Gebäudeklasseneinteilung; Warenhaus; Raummeterpreis; Gebäudenormalherstellungswert; Normalherstellungskosten; Kostenkennwerte; Vorsteuerabzugsberechtigung - Einheitsbewertung des Grundvermögens eines als Warenhaus einzuordnenden Lebensmitteldiscountermarkts im Sachwertverfahren

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2008 - Aktenzeichen 11 K 900/06 BG

DRsp Nr. 2009/3785

Einheitsbewertung; Lebensmitteldiscountermarkt; Gebäudeklasseneinteilung; Warenhaus; Raummeterpreis; Gebäudenormalherstellungswert; Normalherstellungskosten; Kostenkennwerte; Vorsteuerabzugsberechtigung - Einheitsbewertung des Grundvermögens eines als Warenhaus einzuordnenden Lebensmitteldiscountermarkts im Sachwertverfahren

1. Bei der Bewertung im Sachwertverfahren ist ein in Serienbauweise errichteter Lebensmitteldiscountermarkt der Gebäudeklasse 4 "Warenhäuser" und nicht Gebäudeklasse 9.21 "Markthallen, Messehallen und dgl." der Anlage 15 zu Abschn. 38 BewRGr zuzurechnen. 2. Bei derartigen standardisierten Systembauten ist indessen eine von den BewRGr abweichende Bewertung nach den Raummeterpreisen für Markt- und Messehallen geboten, da die der Gebäudeklasseneinteilung zugrundeliegenden, nach den Verhältnissen des Jahres 1958 festgelegten Durchschnittswerte Bauart, Bauweise, Konstruktion sowie Größe dieser Objekte nicht ausreichend berücksichtigen und die Abweichung zwischen dem auf der Grundlage der Durchschnittswerte und dem nach den tatsächlichen durchschnittlichen Herstellungskosten vergleichbarer Bauwerke ermittelten Gebäudenormalherstellungswert über der noch vertretbaren Toleranz von 50 % liegt.