FG Sachsen - Urteil vom 14.05.2008
2 K 2439/04
Normen:
BewG § 80; BewG § 129 Abs. 1; BewG § 129 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Einheitsbewertung von Grundstücken in den neuen Bundesländern für Zwecke der Grundsteuer; Jahresrohmiete und Vervielfältiger; verfassungsrechtliche Beurteilung von Wertverzerrungen

FG Sachsen, Urteil vom 14.05.2008 - Aktenzeichen 2 K 2439/04

DRsp Nr. 2010/6467

Einheitsbewertung von Grundstücken in den neuen Bundesländern für Zwecke der Grundsteuer; Jahresrohmiete und Vervielfältiger; verfassungsrechtliche Beurteilung von Wertverzerrungen

1. Für die Bewertung eines Grundstücks in den neuen Bundesländern im Ertragswertverfahren ist die Jahresrohmiete anzusetzen, die nach den Wertverhältnissen vom 1.1.1935 unter Berücksichtigung des tatsächlichen Zustands des Grundstücks im Feststellungszeitpunkt zu erzielen gewesen wäre. Für die Ermittlung dieser hypothetischen Miete bedarf es einer Schätzung, bei der in erster Linie die Mieten von Objekten gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung heranzuziehen sind. Lediglich "notfalls" kann auch auf die von den Finanzämtern für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erarbeiteten Mietspiegel oder ähnliche Schätzungsgrundlagen zurückgegriffen werden. 2. Gemeinden mit weniger Einwohnern haben regelmäßig einen höheren Vervielfältiger als solche mit mehr Einwohnern. 3. Wertverzerrungen bei der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer sind wegen der geringeren steuerlichen Belastungswirkung verfassungsrechtlich in höherem Ausmaß hinnehmbar als etwa bei der Erbschaftsteuer.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BewG § 80; BewG § 129 Abs. 1; BewG § 129 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand: