Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 06.09.2018 –
Der Bescheid vom 20.11.2014 über den Einheitswert (Wertfortschreibung) auf den 01.01.2010 für das Grundstück A–Straße in B in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.10.2016 wird dahin geändert, dass der Einheitswert auf 68.410 € herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 % zu tragen.
I.
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