I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt auf Grundbesitz in den Gemarkungen einen Golfplatz. Der Grundbesitz mit einer Gesamtgröße von 708 816 qm befand sich zunächst im Eigentum der X-AG, die Mitte 2002 auf die Y-AG verschmolzen wurde.
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