FG Niedersachsen - Urteil vom 08.07.2003
1 K 341/00
Normen:
BewG § 36 ;

Einheitswert; Gärtnerische Nutzung; Landwirtschaftliche Nutzung; Gemüseanbau; Tierfutter - Abgrenzung gärtnerische/landwirtschaftliche Nutzung

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 341/00

DRsp Nr. 2003/14922

Einheitswert; Gärtnerische Nutzung; Landwirtschaftliche Nutzung; Gemüseanbau; Tierfutter - Abgrenzung gärtnerische/landwirtschaftliche Nutzung

1. Gemüsebau bildet grds. einen Teil der gärtnerischen Nutzung. Dazu zählt auch der Anbau von Möhren. 2. Der Umstand, dass angebautes Gemüse nicht für Zwecke des menschlichen Verzehrs abgesetzt, sondern entweder im eigenen Betrieb oder durch Veräußerung an Dritte als Tierfutter verwertet wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Für die Abgrenzung der einzelnen Nutzungen sind das Produkt und die Pflanzenart entscheidend, nicht hingegen die Intensität des Anbaus, der Anbaumethode oder der Verwendungszweck.

Normenkette:

BewG § 36 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Einheitswerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Anbau von Möhren der landwirtschaftlichen oder der gärtnerischen Nutzung zuzuordnen ist.