Die Beteiligten streiten, ob im Rahmen der Feststellung des Einheitswertes für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein gesonderter Ertragswert für die Deckhengsthaltung anzusetzen ist und ob eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung erfolgen kann.
Die Klägerin betreibt in N, A-Straße 1, auf eigenen und zugepachten Flächen Pferdewirtschaft. Eine Deckstation ist baulich vorhanden, die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für deren Betrieb sind jedoch bislang von der Klägerin nicht geschaffen worden.
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