FG Niedersachsen - Urteil vom 28.04.2003
1 K 1037/97
Normen:
BewG § 22 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2 ; BewG § 79 Abs. 2 ; BewG § 83 Satz 1 ; BewG § 88 ;

Einheitswert; Musterhaus; Fertighaus; Bebautes Grundstück - Einheitswertermittlung bei einem Grundstück, das mit einem als Musterhaus dienenden Fertighaus bebaut ist

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 1 K 1037/97

DRsp Nr. 2003/14927

Einheitswert; Musterhaus; Fertighaus; Bebautes Grundstück - Einheitswertermittlung bei einem Grundstück, das mit einem als Musterhaus dienenden Fertighaus bebaut ist

1. Als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinne ist jedes Bauwerk anzusehen, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist. Diese Voraussetzungen werden von Musterhäusern erfüllt. 2. Die Eigenschaft eines Musterhauses als Gebäude schließt es begrifflich aus, es als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren. 3. Werden Fertighäuser nur für Ausstellungszwecke genutzt und müssen anschließend abgebrochen werden, kann keine gewöhnliche Nutzungsdauer von 70 Jahren angesetzt werden.

Normenkette:

BewG § 22 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 76 Abs. 3 Nr. 2 ; BewG § 79 Abs. 2 ; BewG § 83 Satz 1 ; BewG § 88 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Musterhausgrundstück als bebautes Grundstück zu bewerten und ob ggf. ein Bewertungsabschlag im Hinblick auf die Notwendigkeit eines vorzeitigen Abbruchs der Gebäude vorzunehmen ist.